Satzung „Aix CSC Aachen e.V.“

Verein zur Förderung des legalen und verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis.
Stand 12.12.2024

§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
  2. Der Verein führt den Namen AixCSC Cannabis Consumer Club Aachen e.V.. 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins) Kontext

  1. Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.Der Anbau von THC-haltigem Hanf ist in Deutschland derzeit noch verboten. Daher ver- steht der Verein sich als Interessengemeinschaft, der sich für Cannabiskonsument:innen und -patient:innen einsetzt, um z. B:
    • Aufklärung, Information, Prävention, Jugendarbeit zu betreiben
    • eine Vorbereitung der Strukturen, um im Falle der Legalisierung effektiv die Mitglieder versorgen zu können.
  2. Finanzierung und Unterstützung von Trainingskursen und Sicherstellung von Fach- kenntnissen in Bezug auf die geltenden Auflagen zu Jugendschutz und Prävention.
  3. Den aus dem illegalen Cannabismarkt hervorgehenden Gesundheitsgefahren und sozialen Verschiebungen vorzubeugen und die Jugend über Gefahren aufzuklären

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Investitionen können durch Anschubfinanzierung aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden oder durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden für das jeweilige Projekt finanziert werden.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Be rufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.Als Mitglied im Verein darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 1 wird vom Verein 5 Jahre aufbewahrt.
  5. Als Mitglied im Verein darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 1 wird vom Verein 5 Jahre aufbewahrt.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Als Mitglied im Verein darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie:
    • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Deutschland hat
    • das 18. Lebensjahr vollendet hat 
    • mindestens seit 6 Monaten seinen Wohnsitz in der BRD hat
  3. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monaten. 
    Mit der Entrichtung der einmaligen Eintrittsgebühr von 10,- erklärt sich der Antragsteller vollumfänglich mit der Vereinssatzung und sämtlichen anderen rechtlich binden Verhaltensregeln einverstanden.
  4. Die Kommunikation im Verein, z. Bsp. bei Einladungen zu Mitgliederversammlungen, kann in digitaler Form erfolgen. Das Mitglied teilt dem Verein dazu eine Mail Adresse bzw. Mobilfunknummer mit.
  5. Eine Abnahmeberechtigung, z. Bsp. Bezug von Erzeugnissen aus zentralem Anbau, ist erst nach einer Vereinszugehörigkeit von drei Monaten zulässig.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtig- ten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbe- sondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mit- glied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat eine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  9. Ein sofortiger Ausschluss des Mitglieds erfolgt für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages da es sich um eine Pauschale für das Geschäftsjahr handelt.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt ab dem 03.05.24:

  • 120 Euro für des Geschäftsjahr 2024
  • bzw. 60,- Euro bei Nachweis der Bedürftigkeit
  • Der bisher als Jahresbeitrag 2024 festgesetzte Satz von 10,- Euro,  wird ab dem 03.05.2024 der einmaligen Eintrittsgebühr von 10,- Euro gleichgesetzt.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Ent- gegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederver- sammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ver- pflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben ist den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Das Einladungsschreiben kann auch in digitaler Form, z.Bsp. als Mail, whatsapp oder Ähnliches, erfolgen.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, 
    können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer zu dokumentieren.
    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 5 gewählten Mitgliedern
    • Vorstandsvorsitz / Administration / Pressearbeit
    • Vorstandsmitglied / Präventionsbeauftragter / Stellvertreter
    • Vorstandsmitglied Dokumentation und Behördenkommunikation
    • Vorstandsmitglied / 2. Präventionsbeauftragrer / Brandschutz / Erste Hilfe / Sicherheit
      • Kassenwart
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 
    Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Der Vorstand ernennt die Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte des Vereins.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Der Vorstand soll eine „Geschäftsordnung des Vorstandes“ beschließen.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren.
  10. Als Mitglied des Vorstandes kann nach Ablauf der 3 jährigen Amtsperiode, nur gewählt werden wer mindestens zwei Jahre im Verein ist.
    Im Falle einer vorzeitigen Neuwahl des Vorstands können nur Mitglieder kandidieren die vor dem 31.12.23 dem Verein beigetreten ist.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren, zwei Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an H.A.N.F. E.V. Berlin Aachen.

§ 15 (Datenschutz im Verein) (Persönliche Anmerkung: Folgendes ist „Rechtslage“:)

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und Sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Ende der Satzung.